Genügt
es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits
gegenüber einem Dritten abgegeben habe?
Das kommt
auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach der
Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Dritte nicht in
dem Verdacht steht, mit dem Abgemahnten zusammen zu
arbeiten und dieser auch bei einem erneuten Verstoß
gegen den Abgemahnten vorgehen wird. Davon unabhängig
bleiben durch eine Unterlassungserklärung gegenüber
einem Dritten ggf. gegebene Schadensersatzansprüche
eines anderen Abmahnenden unberührt.
|