Wann ist
eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Sofern der
Rechtsverstoß nur deshalb gerügt wird, um überwiegend
sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige
Interessen zu verfolgen (z.B. allein um die Kosten für
die Abmahnung in Rechnung stellen zu können), ist diese
rechtsmissbräuchlich (Vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2000, Az.
I ZR 237/98). Eine Massenabmahnung kann hierfür
ein Indiz sein (siehe auch den allgemeinen
Rechtsgedanken des § 8 IV UWG)
Im Falle
einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann der
Abgemahnte seine eigenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt
verlangen (§ 823 I bzw. § 678 BGB; die Rechtsprechung geht
- allerdings dafür oft kritisiert - sogar davon aus,
dass unbegründete Abmahnungen nicht ohne weiteres rechtswidrig
sind). Ferner stellt sie
selbst ein wettbewerbsrechtswidriges Verhalten i.S.d. §
3 UWG dar.
Die nur
unbegründete, nicht aber rechtsmissbräuchliche
wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird regelmäßig nicht
als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb angesehen. Ebenso wenig stellt sie eine
gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.
Ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten für die
eigene Inanspruchnahme eines Anwalts ist dann nicht über
§ 823 BGB ersetzbar.
(LG Berlin,
Urteil vom 1.6.2007, Az.: 103 O 246/06)
§ 8 IV UWG
lautet: "Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen
zu lassen."
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