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Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Eine Abmahnung richtet sich darauf, dass der Abgemahnte aufgefordert wird, ein behauptetes rechtswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung ist eine formlose Rechtshandlung und kann als solche z.B. auch mündlich oder per E-Mail erfolgen. Bestandteile einer Abmahnung sind:

 

  • Schilderung des beanstandeten Sachverhalts und Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens; die Beschreibung muss so deutlich sein, dass der Abgemahnte die vorgeworfene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehen kann;

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die die Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigt werden soll; der Abgemahnte soll versprechen, im Falle eines gleichartigen weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen; die Höhe ist je nach Fall unterschiedlich, sie muss jedoch so hoch sein, dass der Abmahnende kein wirtschaftliches Interesse mehr an einer Wiederholung haben darf (i.d.R. sind die Vertragsstrafen so hoch, dass mit ihnen im Streitfall die Zuständigkeit des Landgerichts erreicht wird, also mindestens 5001 Euro; die Bemessung ist aber stark einzelfallabhängig)

  • angemessene Fristsetzung zur Abgabe, verbunden mit der Androhung rechtlicher Schritte bei fruchtlosem Fristablauf (dem Abgemahnten muss klar gemacht werden, dass er Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO gibt!); häufig werden Abmahnungen mit sehr engen Fristen verschickt, um den Druck auf den Abgemahnten zu erhöhen; Stunden oder wenige Tage werden i.d.R. unzulässig sein und die Frist verlängert sich dann automatisch auf eine angemessene Zeit, in der Regel auf eine Woche (für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen so auch vom OLG Stuttgart am 31.03.20041 entschieden). Diese immer noch sehr enge Frist ist darin begründet, dass der Abmahnende ja als nächsten Schritt ggf. vor Gericht ziehen will und er z.B. bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung das Erfordernis eines schnellen Schutzes seiner Rechte darlegen muss. Dies wird ihm aber nicht gelingen, wenn er mit allzu großzügigen Fristen zu erkennen gibt, dass es ihm nicht wirklich eilig ist.

  • ggf. Aufforderung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden

  • ggf. Vollmacht des Anwalts (aber nicht zwingend notwendig auch bei anwaltlicher Abmahnung)

 

Als Rechtshandlung und nicht als Willenserklärung, ist der Zugang der Abmahnung übrigens nicht erforderlich!  Mangelnde Kenntnis des Abgemahnten von der Abmahnung steht der Wirksamkeit der Abmahnung daher nicht entgegen. Der Abmahnende muss lediglich die ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung beweisen.

 

"1 Der Antragsteller hat in seinem Abmahnschrieben (...) der Antragsgegnerin eine angemessene Frist gesetzt. Eine Angemessenheit ist anzunehmen, wenn dem Abgemahnten eine nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und ggf. auch anwaltlichen Rat einzuholen (...). Unter normalen Verhältnissen ist dafür eine Frist von einer Woche ausreichend (...). Auch im vorliegenden Fall war die vom Antragsteller gewährte Frist von sieben Tagen angemessen. Der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinesfalls als komplex zu bewerten, weshalb der Antragsgegnerin keine längere Überprüfungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden musste."

 

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 

 

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