Was ist
eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?
Eine
Abmahnung richtet sich darauf, dass der Abgemahnte
aufgefordert wird, ein behauptetes rechtswidriges
Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung
ist eine formlose Rechtshandlung und kann als solche
z.B. auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.
Bestandteile einer Abmahnung sind:
-
Schilderung des beanstandeten Sachverhalts und
Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens; die
Beschreibung muss so deutlich sein, dass der
Abgemahnte die vorgeworfene Verletzungshandlung in
tatsächlicher Hinsicht nachvollziehen kann;
-
strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die die
Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigt werden
soll; der Abgemahnte soll versprechen, im Falle
eines gleichartigen weiteren Verstoßes eine
Vertragsstrafe zu bezahlen; die Höhe ist je nach
Fall unterschiedlich, sie muss jedoch so hoch sein,
dass der Abmahnende kein wirtschaftliches Interesse
mehr an einer Wiederholung haben darf (i.d.R. sind
die Vertragsstrafen so hoch, dass mit ihnen im
Streitfall die Zuständigkeit des Landgerichts
erreicht wird, also mindestens 5001 Euro; die
Bemessung ist aber stark einzelfallabhängig)
-
angemessene Fristsetzung zur Abgabe, verbunden mit
der Androhung rechtlicher Schritte bei fruchtlosem
Fristablauf (dem Abgemahnten muss klar gemacht
werden, dass er Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO
gibt!); häufig werden Abmahnungen mit sehr engen
Fristen verschickt, um den Druck auf den Abgemahnten
zu erhöhen; Stunden oder wenige Tage werden i.d.R.
unzulässig sein und die Frist verlängert sich dann
automatisch auf eine angemessene Zeit, in der Regel
auf eine Woche (für wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen so auch vom OLG Stuttgart am 31.03.20041
entschieden). Diese immer noch sehr enge Frist ist
darin begründet, dass der Abmahnende ja als nächsten
Schritt ggf. vor Gericht ziehen will und er z.B. bei
Beantragung einer einstweiligen Verfügung das
Erfordernis eines schnellen Schutzes seiner Rechte
darlegen muss. Dies wird ihm aber nicht gelingen,
wenn er mit allzu großzügigen Fristen zu erkennen
gibt, dass es ihm nicht wirklich eilig ist.
-
ggf.
Aufforderung zur Erstattung der
Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden
-
ggf.
Vollmacht des Anwalts (aber nicht zwingend notwendig
auch bei anwaltlicher Abmahnung)
Als
Rechtshandlung und nicht als Willenserklärung, ist der
Zugang der Abmahnung übrigens nicht erforderlich!
Mangelnde Kenntnis des Abgemahnten von der Abmahnung
steht der Wirksamkeit der Abmahnung daher nicht
entgegen. Der Abmahnende muss lediglich die
ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung beweisen.
"1 Der
Antragsteller hat in seinem Abmahnschrieben (...) der
Antragsgegnerin eine angemessene Frist gesetzt. Eine
Angemessenheit ist anzunehmen, wenn dem Abgemahnten eine
nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende
Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen
und ggf. auch anwaltlichen Rat einzuholen (...). Unter
normalen Verhältnissen ist dafür eine Frist von einer
Woche ausreichend (...). Auch im vorliegenden Fall war
die vom Antragsteller gewährte Frist von sieben Tagen
angemessen. Der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ist
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinesfalls
als komplex zu bewerten, weshalb der Antragsgegnerin
keine längere Überprüfungs- und Bedenkzeit eingeräumt
werden musste."
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